Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (D)

Angebot

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Von unserem Angebot abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

Umfang der Lieferung

Für Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

Preise und Zahlungen

Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Kosten für Zollabwicklung werden getrennt in Rechnung gestellt. Der Mindest-Auftragswert beträgt 100,00 €. Die Rechnung ist zahlbar sofort rein netto, sofern im Angebot keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Wir behalten uns vor, Leistungen wöchentlich abzurechnen oder auch Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mit 4,5 % über dem geltenden Diskontsatz berechnet.

Andere, vom Besteller vorgeschriebene Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, soweit sie nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder extra schriftlich vereinbart sind, als widersprochen und ausgeschlossen.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

Bis zur vollständigen Bezahlung behalten wir uns vor, die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen bzw. durch geeignetes Personal bereits eingebaute Teile wieder auszubauen. Die Kosten trägt der Besteller.

Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen der Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

Lieferzeitangaben werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben, sie sind unverbindlich.

Wird der Versand durch fehlende Versandinformationen des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet werden. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus.

Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers versichert der Lieferer auf Kosten des Empfängers die Sendung gegen Transportschäden sowie gegen sonstige versicherbare Schäden.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Teillieferungen sind, soweit dies möglich und technisch vertretbar ist, zulässig.

Haftung für Mängel der Lieferung

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtarbeit innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand.

Sollte zum Beispiel aufgrund des Liefertermins eine Notreparatur durchgeführt werden ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Notreparaturen können dazu führen, dass die Maximalleistungen abgesenkt werden müssen.

Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit gesetzlich zulässig, sind ausgeschlossen.

Erfüllungsort

Lieferung und Zahlung sowie Gerichtstand für beide Partner ist der Firmensitz des Lieferers.